Was sich auf Fondsebene ändert
Ab 1. Januar 2018 müssen in Deutschland aufgelegte offene Investmentfonds auf deutsche Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen erstmals direkt aus dem Fondsvermögen 15% Steuern abführen. Damit werden deutsche Fonds im Hinblick auf Einkünfte aus Deutschland in Zukunft steuerlich ebenso behandelt wie ausländische schon bisher.Besteuerung beim Anleger
Auch die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei den Anlegern wird neu geregelt. Denn als Ausgleich dafür, dass die Erträge auf Fondsebene besteuert werden, bleiben sie beim Anleger künftig teilweise von der Abgeltungssteuer verschont (so genannte Teilfreistellung). Der steuerpflichtige Teil der Fonds-Ausschüttungen und -Veräußerungsgewinne unterliegt wie bisher der Abgeltungsteuer.Vorteilhafte Teilfreistellung
Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Art des Fonds:- Aktienfonds (mindestens 51 % Aktien): 30 % steuerfrei
- Mischfonds (mindestens 25 % Aktien): 15 % steuerfrei
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Inland): 60 % steuerfrei
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Ausland): 80 % steuerfrei
Viel Post von den Fondsgesellschaften
Anleger kommen aber nur dann nur in den Genuss der Teilfreistellung, wenn diese Aktienquoten in den Anlagebedingungen der Fonds eindeutig festgelegt sind. Viele Investmentfonds bereiten sich – zum Vorteil der Anleger – darauf vor, indem sie ihre Anlagebedingungen entsprechend anpassen. Das ist der Hauptgrund, weshalb Sie in diesen Tagen zahlreiche Schreiben von den Fondsgesellschaften erhalten – so genannte Pflichtmitteilungen, die Sie über diese geänderten Anlagebedingungen informieren.„Alt-Anteile“: Freibetrag statt Bestandsschutz
Wenn Sie Fondsanteile besitzen, die Sie vor 2009 erworben haben, war deren Wertsteigerung, die so genannten „außerordentlichen Erträge“, bisher steuerfrei. In dieser Form fällt der Bestandsschutz leider ab 2018 weg. Wertsteigerungen, die ein Fonds bis Ende 2017 erzielt hat, sind und bleiben aber komplett steuerfrei. Und für Wertsteigerungen solcher Fonds ab 2018 erhält jeder betroffene Anleger einen Freibetrag von 100.000 €.Vorabpauschale
Bei Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen behalten (thesaurieren) oder nur zum geringen Teil ausschütten, wird zukünftig ein Teil der Steuer durch eine so genannte Vorabpauschale vorweggenommen. Dafür entfällt für alle ab 2018 erzielten Erträge die bisherige so genannte „Strafbesteuerung“ ausländischer thesaurierender Fonds bei deren Verkauf.Rechtlicher Hinweis
Bei diesen Informationen handelt es sich um keine steuerrechtliche Beratung, bitte konsultieren Sie im Einzelfall Ihren Steuerberater.Mehr Informationen
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auch beim Deutschen Fondsverband BVI. Mehr erfahren »
Ab 2018 gelten völlig geänderte Steuerregeln für Investmentfonds. Die gute Nachricht vorweg: aller Voraussicht nach wird Ihre Steuerbelastung am Ende nicht höher sein als bisher. Und die Steuererklärung wird einfacher als bisher: Anstelle von bisher über 30 werden zukünftig nur noch vier Angaben benötigt. Wir möchten Ihnen hier einen kurzen Überblick zur Investmentsteuerreform geben.
Was sich auf Fondsebene ändert
Ab 1. Januar 2018 müssen in Deutschland aufgelegte offene Investmentfonds auf deutsche Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus Immobilienverkäufen erstmals direkt aus dem Fondsvermögen 15% Steuern abführen. Damit werden deutsche Fonds im Hinblick auf Einkünfte aus Deutschland in Zukunft steuerlich ebenso behandelt wie ausländische schon bisher.
Besteuerung beim Anleger
Auch die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei den Anlegern wird neu geregelt. Denn als Ausgleich dafür, dass die Erträge auf Fondsebene besteuert werden, bleiben sie beim Anleger künftig teilweise von der Abgeltungssteuer verschont (so genannte Teilfreistellung). Der steuerpflichtige Teil der Fonds-Ausschüttungen und -Veräußerungsgewinne unterliegt wie bisher der Abgeltungsteuer.
Vorteilhafte Teilfreistellung
Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach der Art des Fonds:
- Aktienfonds (mindestens 51 % Aktien): 30 % steuerfrei
- Mischfonds (mindestens 25 % Aktien): 15 % steuerfrei
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Inland): 60 % steuerfrei
- Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt Ausland): 80 % steuerfrei
Viel Post von den Fondsgesellschaften
Anleger kommen aber nur dann nur in den Genuss der Teilfreistellung, wenn diese Aktienquoten in den Anlagebedingungen der Fonds eindeutig festgelegt sind. Viele Investmentfonds bereiten sich – zum Vorteil der Anleger – darauf vor, indem sie ihre Anlagebedingungen entsprechend anpassen. Das ist der Hauptgrund, weshalb Sie in diesen Tagen zahlreiche Schreiben von den Fondsgesellschaften erhalten – so genannte Pflichtmitteilungen, die Sie über diese geänderten Anlagebedingungen informieren.
„Alt-Anteile“: Freibetrag statt Bestandsschutz
Wenn Sie Fondsanteile besitzen, die Sie vor 2009 erworben haben, war deren Wertsteigerung, die so genannten „außerordentlichen Erträge“, bisher steuerfrei. In dieser Form fällt der Bestandsschutz leider ab 2018 weg. Wertsteigerungen, die ein Fonds bis Ende 2017 erzielt hat, sind und bleiben aber komplett steuerfrei. Und für Wertsteigerungen solcher Fonds ab 2018 erhält jeder betroffene Anleger einen Freibetrag von 100.000 €.
Vorabpauschale
Bei Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen behalten (thesaurieren) oder nur zum geringen Teil ausschütten, wird zukünftig ein Teil der Steuer durch eine so genannte Vorabpauschale vorweggenommen. Dafür entfällt für alle ab 2018 erzielten Erträge die bisherige so genannte „Strafbesteuerung“ ausländischer thesaurierender Fonds bei deren Verkauf.
Rechtlicher Hinweis
Bei diesen Informationen handelt es sich um keine steuerrechtliche Beratung, bitte konsultieren Sie im Einzelfall Ihren Steuerberater.
Mehr Informationen
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auch beim Deutschen Fondsverband BVI.